442 Abs. 5 ZGB könne aus wichtigen Gründen verweigert werden, namentlich wenn eine Beistandschaft vor deren Aufhebung stehe. Angesichts des Umstandes, dass die Betroffene in der Vergangenheit regelmässig ihren Wohnsitz von einem Elternteil zum anderen verlegt habe und anschliessend wieder zurück, sei zumindest fraglich, ob der zum vorliegenden Verfahren Anlass gebende Wohnsitzwechsel lediglich von vorübergehender Natur gewesen sei und daher das Verfahren in naher Zukunft ohnehin wieder an das Familiengericht Q. übertragen werden müsste (KEZW.2022.19).