Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. Mit Entscheid vom 17. Juni 2021 (KEMN.2021.23) errichtete das Familiengericht Q. als Erwachsenenschutzbehörde für A. (nachfolgend: die Betroffene), geboren am TT.MM.2003, eine Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB. 2. 2.1. Mit Schreiben vom 1. März 2022 ersuchte der Präsident des Familiengerichts Q. das Familiengericht R. um Übernahme der Massnahme, da die Betroffene in dessen Zuständigkeitsgebiet (nach U.) umgezogen sei (KEZW.2022.12).