{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-05-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-12_2022-05-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5390", "Checksum": "039e94432467f21d4d9129d2791cb770"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 27.05.2022 XBE.2022.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:05:38", "Checksum": "8f773de933be80ceaee231279d16633f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 27.05.2022 XBE.2022.12\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.12\n(KE.2013.398; KEZW.2022.12)\nArt. 38\n\nEntscheid vom 27. Mai 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lienhard, Präsident\nOberrichter Lindner\nOberrichterin Merkofer\nGerichtsschreiberin Schwarz\n\nGesuchstellerin Bezirksgericht Q._____ Familiengericht,\n\nGesuchs- Bezirksgericht R._____ Familiengericht,\ngegnerin\n\nBetroffene A._____,\nPerson Beiständin: B._____\n\nBetreff Klärung der Zuständigkeit\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt\nden Akten:\n\n1.\nMit Entscheid vom 17. Juni 2021 (KEMN.2021.23) errichtete das Familiengericht Q. als Erwachsenenschutzbehörde für A. (nachfolgend: die Betroffene), geboren am TT.MM.2003, eine Begleitbeistandschaft gemäss\nArt. 393 ZGB.\n\n2.\n2.1.\nMit Schreiben vom 1. März 2022 ersuchte der Präsident des Familiengerichts Q. das Familiengericht R. um Übernahme der Massnahme, da die\nBetroffene in dessen Zuständigkeitsgebiet (nach U.) umgezogen sei\n(KEZW.2022.12).\n\n2.2.\nMit Schreiben vom 13. April 2022 antwortete die Präsidentin des Familiengerichts R., eine Übernahme der Massnahme werde derzeit abgelehnt. Die\nAbklärungen des Familiengerichts R. hätten ergeben, dass seit Sommer\n2021 kein Kontakt mehr zwischen der Beiständin und der Betroffenen bestehe. Die Beiständin sei deshalb bereits an das Familiengericht Q. gelangt, da sie eine Prüfung der Aufhebung der Massnahme für angezeigt\nerachte. Es dränge sich daher ein Verfahren betreffend Aufhebung der Beistandschaft auf. Die Übernahme von Massnahmen bei Wohnsitzwechsel\ngemäss Art. 442 Abs. 5 ZGB könne aus wichtigen Gründen verweigert werden, namentlich wenn eine Beistandschaft vor deren Aufhebung stehe. Angesichts des Umstandes, dass die Betroffene in der Vergangenheit regelmässig ihren Wohnsitz von einem Elternteil zum anderen verlegt habe und\nanschliessend wieder zurück, sei zumindest fraglich, ob der zum vorliegenden Verfahren Anlass gebende Wohnsitzwechsel lediglich von vorübergehender Natur gewesen sei und daher das Verfahren in naher Zukunft ohnehin wieder an das Familiengericht Q. übertragen werden müsste\n(KEZW.2022.19).\n\n3.\n3.1.\nMit Eingabe vom 19. April 2022 an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beantragte das Familiengericht Q. die Übertragung der Beistandschaft an das Familiengericht R..\n\n3.2.\nMit Eingabe vom 27. April 2022 beantragte das Familiengericht R.:\n\n\" Es sei das Familiengericht Q. aufzufordern, ein Verfahren betreffend\nAufhebung der Massnahme der Betroffenen A. durchzuführen und das\n-3-\n\nFamiliengericht Q. hierfür sowie bis zum Abschluss dieses Verfahrens\nzur Führung der Beistandschaft für zuständig zu erklären.\"\n\n3.3.\nMit Eingabe vom 29. April 2022 nahm das Familiengericht Q. nochmals\nStellung.\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht\nin Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nIm Falle einer auch nach stattgefundenem Meinungsaustausch umstritten\ngebliebenen Zuständigkeit zweier Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörden entscheidet gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB die gerichtliche Beschwerdeinstanz der zuerst befassten Behörde über die Frage der Zuständigkeit.\nIm Kanton Aargau obliegt dieser Entscheid gemäss § 41 EG ZGB i.V.m.\n§ 37 Abs. 3 GOG und Anhang 1 zur Geschäftsordnung des Obergerichts\n(GKA 155.200.3.101) der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\ndes Obergerichts.\n\n1.2.\nIm vorliegenden Fall handelt es sich um einen innerkantonalen Zuständigkeitskonflikt. Das Familiengericht Q. war im Verhältnis zum Familiengericht\nR. als erste Behörde mit dem Fall befasst, weshalb der Antrag zu Recht\nvon diesem eingereicht worden ist und die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz darüber zu entscheiden hat.\n\n2.\n2.1.\nAls Regel knüpft Art. 442 Abs. 1 ZGB für die Zuständigkeit am zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen volljährigen Person an. So soll im Interesse\nder Person garantiert werden, dass die Errichtung und die Massnahmeführung mit ihrem Lebensmittelpunkt verbunden sind und den lokalen Gegebenheiten insbesondere in Bezug auf die subsidiären Hilfssysteme (Sozialdienst, Beratungsstellen, andere Dienstleistungen etc.) Rechnung tragen.\nDie im Zeitpunkt der Einleitung des Erwachsenenschutzverfahrens vorhandenen Wohnsitzverhältnisse entscheiden darüber, wo die Massnahme errichtet und geführt wird. Der zivilrechtliche Wohnsitz bestimmt sich nach\nden Regeln von Art. 23 bis 26 ZGB (URS VOGEL, in: Basler Kommentar,\nZivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 3 zu Art. 442 ZGB). Wechselt eine\nPerson, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die\nBehörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB).\n-4-\n\n2.2.\nVorliegend ist unumstritten, dass die betroffene Person ihren Wohnsitz vom\nBezirk Q. in den Bezirk R. verlegt hat. Das Familiengericht R. beruft sich\nallerdings auf wichtige Gründe im Sinne von Art. 442 Abs. 5 ZGB, welche\ngegen die Übernahme sprächen. In erster Linie macht es geltend, das Bezirksgericht Q. habe vor einer Übertragung die Aufhebung der Massnahme\nzu prüfen.\n\n"}