3.3. Aus dem Einwohnerregister ist ersichtlich, dass die (sorgeberechtigte) Mutter von A. vom 6. Dezember 2013 bis 29. Februar 2016 in S. und danach am 24. November 2016 in T. (R.) verzeichnet und als Zustelladresse ab diesem Zeitpunkt U. bezeichnet ist, bei welcher Adresse es sich gemäss der Gefährdungsmeldung der Kindesschutzgruppe des Kantonsspitals F. vom 7. September 2019 (in KEMN.2019.623) um eine Wohnung der Organisation E. handelt und wo gemäss dem Bericht des Beistandes vom 31. März 2020 zur Vaterschaftsabklärung (in KEMN.2020.346) offenbar auch die verschiedenen Geschlechtskontakte mit unterschiedlichen Männern zum Zeugungszeitpunkt um Weihnachten 2018 herum stattgefunden