3.2. Das Familiengericht Brugg als die für den Aufenthaltsort von A. zuständige Instanz wendet dagegen ein, der Wohnsitz von A. lasse sich von demjenigen seiner Mutter ableiten. Diese habe mehrere Jahre mit ihrem Mann in S. gelebt und dort zivilrechtlich Wohnsitz begründet gehabt. Nach einem kurzen Aufenthalt in T. habe die Mutter für längere Zeit in einer Wohnung der Organisation E. in U. gelebt, bei welcher es sich nicht um eine Institution im Sinne von Art. 23 Satz 2 ZGB handle, weshalb von einer neuen Begründung von Wohnsitz in U. auszugehen sei. Dieser letzte Wohnsitz bleibe bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes bestehen.