Unmassgeblich ist dabei, ob der sorgeberechtigte Elternteil Wohnsitz nach Art. 23 ZGB an dem Ort hat, wo er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, oder nach Art. 24 ZGB an einem einmal begründeten Wohnsitz, der bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt. -4- Nur in den übrigen Fällen gilt der Aufenthalt eines Kindes als sein Wohnsitz, worunter insbesondere der Fall des unbekannten Wohnsitzes des Inhabers der elterlichen Sorge wie zum Beispiel bei Findelkindern fällt (DANIEL STÄ- HELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, a.a.O., N. 6 ff.).