Auch Kinder, die unter der Obhut Dritter stehen, haben daher ihren Wohnsitz am Wohnsitz der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge (DANIEL STÄHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, N. 4 zu Art. 25. ZGB mit weiteren Hinweisen). Dies gilt selbst dann, wenn sich das Kind in der Obhut von Pflegeeltern befindet und diese die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge vertreten (DANIEL STÄHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, a.a.O.).