Unerheblich ist bei gemeinsamem Wohnsitz der Eltern oder wenn die elterliche Sorge bloss einem Elternteil übertragen wurde, wo sich das Kind tatsächlich aufhält und ob sich das Kind unter der Obhut der Inhaber der elterlichen Sorge befindet: Auch Kinder, die unter der Obhut Dritter stehen, haben daher ihren Wohnsitz am Wohnsitz der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge (DANIEL STÄHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, N. 4 zu Art. 25. ZGB mit weiteren Hinweisen).