2. Die (örtliche) Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde knüpft gemäss Art. 315 ZGB grundsätzlich am Wohnsitz des Kindes an. Dieser wird gemäss Art. 25 ZGB bestimmt durch den Wohnsitz des sorgeberechtigten Elternteils. Eine Alternativ-Zuständigkeit besteht gemäss Art. 315 Abs. 2 ZGB für die Behörden am Aufenthaltsort des Kindes, wenn das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern lebt oder wenn Gefahr in Verzug ist.