2.2. Nach einer Korrespondenz zwischen den Instanzen, mit welcher das Gesuch vom Familiengericht Brugg zurückgewiesen wurde und das Familiengericht Aarau am Zuständigkeitswechsel festhielt, stellte das Familiengericht Aarau mit Eingabe datiert vom 9. Februar 2022 folgendes Gesuch: " 1. Die Führung der Beistandschaft sei in Anwendung von Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB an das Familiengericht des Bezirks Brugg zu übertragen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.3. Das Familiengericht Brugg beantragte mit Stellungnahme vom 15. Februar 2022 die Abweisung des Übernahmegesuches. -3-