{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-03-03", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-10_2022-03-03.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5384", "Checksum": "a941a6a7fe63d11916e48413dd8c1461"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 03.03.2022 XBE.2022.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:07:20", "Checksum": "1d627ff7ad8ba4d0cedb2c8840853a62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 03.03.2022 XBE.2022.10\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.10\n(KE.2019.808; KEZW.2021.121)\nArt. 25\n\nEntscheid vom 3. März 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lienhard, Präsident\nOberrichter Marbet\nOberrichter Lindner\nGerichtsschreiberin Merkofer\n\nGesuchstellerin Bezirksgericht Aarau Familiengericht,\nKasinostrasse 5, Postfach, 5001 Aarau\n\nGesuchs- Bezirksgericht Brugg Familiengericht,\ngegnerin Untere Hofstatt 4, 5200 Brugg AG\n\nBetroffene A._____,\nPerson\n\nBetreff Klärung der Zuständigkeit\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt\nden Akten:\n\n1.\nDas Familiengericht Aarau entzog der werdenden Mutter B. mit Entscheid\nvom 29. Oktober 2019 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren danach\nam tt.mm.2019 geborenen Sohn A. und errichtete eine Beistandschaft zur\nSicherstellung der Betreuung und Pflege des Kindes, zur Unterstützung der\nMutter sowie zur Feststellung der Vaterschaft. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2019 wurde A. zunächst im Kinderheim D. und danach mit Entscheid vom 24. Januar 2020 in einer Pflegefamilie in Q. platziert.\n\n2.\n2.1.\nIn seinem periodischen Bericht vom 30. November 2021 ersuchte der Beistand als Folge des Wechsels des Aufenthalts von A. nach Q. um Übertragung der Kindesschutzmassnahme an das Familiengericht Brugg. In der\nFolge ersuchte der Präsident des Familiengerichts Aarau mit Schreiben\nvom 13. Dezember 2021 das Familiengericht Brugg um Übernahme der\nMassnahme, nachdem A. neu nach R. mit Aufenthalt in Q. und in das Zuständigkeitsgebiet der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von Brugg\ngezogen sei.\n\n2.2.\nNach einer Korrespondenz zwischen den Instanzen, mit welcher das Gesuch vom Familiengericht Brugg zurückgewiesen wurde und das Familiengericht Aarau am Zuständigkeitswechsel festhielt, stellte das Familiengericht Aarau mit Eingabe datiert vom 9. Februar 2022 folgendes Gesuch:\n\n\" 1.\nDie Führung der Beistandschaft sei in Anwendung von Art. 314 Abs. 1\nZGB i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB an das Familiengericht des Bezirks Brugg\nzu übertragen.\n\n2.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\n2.3.\nDas Familiengericht Brugg beantragte mit Stellungnahme vom 15. Februar\n2022 die Abweisung des Übernahmegesuches.\n-3-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht\nin Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nIm Falle einer auch nach stattgefundenem Meinungsaustausch umstritten\ngebliebenen Zuständigkeit zweier Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörden entscheidet gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB die gerichtliche Beschwerdeinstanz der zuerst befassten Behörde über die Frage der Zuständigkeit.\nIm Kanton Aargau obliegt dieser Entscheid gemäss § 41 EG ZGB i.V.m.\n§ 37 Abs. 3 GOG und Anhang 1 zur Geschäftsordnung des Obergerichts\n(GKA 155.200.3.101) der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\ndes Obergerichts.\n\n1.2.\nIm vorliegenden Fall handelt es sich um einen innerkantonalen Zuständigkeitskonflikt. Das Familiengericht Aarau war im Verhältnis zum Familiengericht Brugg als erste Behörde mit dem Fall befasst, weshalb der Antrag zu\nRecht von diesem eingereicht worden ist und die Kammer für Kindes- und\nErwachsenenschutz darüber zu entscheiden hat.\n\n2.\nDie (örtliche) Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde knüpft gemäss\nArt. 315 ZGB grundsätzlich am Wohnsitz des Kindes an. Dieser wird gemäss Art. 25 ZGB bestimmt durch den Wohnsitz des sorgeberechtigten Elternteils. Eine Alternativ-Zuständigkeit besteht gemäss Art. 315\nAbs. 2 ZGB für die Behörden am Aufenthaltsort des Kindes, wenn das Kind\nbei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der\nEltern lebt oder wenn Gefahr in Verzug ist.\n\nUnerheblich ist bei gemeinsamem Wohnsitz der Eltern oder wenn die elterliche Sorge bloss einem Elternteil übertragen wurde, wo sich das Kind tatsächlich aufhält und ob sich das Kind unter der Obhut der Inhaber der elterlichen Sorge befindet: Auch Kinder, die unter der Obhut Dritter stehen,\nhaben daher ihren Wohnsitz am Wohnsitz der Inhaberin oder des Inhabers\nder elterlichen Sorge (DANIEL STÄHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, N. 4 zu Art. 25. ZGB mit weiteren Hinweisen). Dies gilt\nselbst dann, wenn sich das Kind in der Obhut von Pflegeeltern befindet und\ndiese die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge vertreten (DANIEL\nSTÄHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, a.a.O.).\n\nUnmassgeblich ist dabei, ob der sorgeberechtigte Elternteil Wohnsitz nach\nArt. 23 ZGB an dem Ort hat, wo er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, oder nach Art. 24 ZGB an einem einmal begründeten Wohnsitz, der bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt.\n-4-\n\nNur in den übrigen Fällen gilt der Aufenthalt eines Kindes als sein Wohnsitz,\nworunter insbesondere der Fall des unbekannten Wohnsitzes des Inhabers\nder elterlichen Sorge wie zum Beispiel bei Findelkindern fällt (DANIEL STÄ-\nHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, a.a.O., N. 6 ff.).\n\n3.\n3.1.\nDas Familiengericht Aarau begründet das Gesuch um Übertragung der\nMassnahme damit, dass die Mutter von A. als flottant gelte, ihr Wohnsitz\nsomit unbekannt sei und daher der Aufenthaltsort des Kindes für die Bestimmung seines Wohnsitzes massgebend sei. Demnach sei der Aufenthalt\nvon A. in Q. wohnsitzbegründend.\n\n"}