Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.10 (KE.2019.808; KEZW.2021.121) Art. 25 Entscheid vom 3. März 2022 Besetzung Oberrichter Lienhard, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin Merkofer Gesuchstellerin Bezirksgericht Aarau Familiengericht, Kasinostrasse 5, Postfach, 5001 Aarau Gesuchs- Bezirksgericht Brugg Familiengericht, gegnerin Untere Hofstatt 4, 5200 Brugg AG Betroffene A._____, Person Betreff Klärung der Zuständigkeit -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. Das Familiengericht Aarau entzog der werdenden Mutter B. mit Entscheid vom 29. Oktober 2019 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren danach am tt.mm.2019 geborenen Sohn A. und errichtete eine Beistandschaft zur Sicherstellung der Betreuung und Pflege des Kindes, zur Unterstützung der Mutter sowie zur Feststellung der Vaterschaft. Mit Entscheid vom 11. De- zember 2019 wurde A. zunächst im Kinderheim D. und danach mit Ent- scheid vom 24. Januar 2020 in einer Pflegefamilie in Q. platziert. 2. 2.1. In seinem periodischen Bericht vom 30. November 2021 ersuchte der Bei- stand als Folge des Wechsels des Aufenthalts von A. nach Q. um Übertra- gung der Kindesschutzmassnahme an das Familiengericht Brugg. In der Folge ersuchte der Präsident des Familiengerichts Aarau mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 das Familiengericht Brugg um Übernahme der Massnahme, nachdem A. neu nach R. mit Aufenthalt in Q. und in das Zu- ständigkeitsgebiet der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von Brugg gezogen sei. 2.2. Nach einer Korrespondenz zwischen den Instanzen, mit welcher das Ge- such vom Familiengericht Brugg zurückgewiesen wurde und das Familien- gericht Aarau am Zuständigkeitswechsel festhielt, stellte das Familienge- richt Aarau mit Eingabe datiert vom 9. Februar 2022 folgendes Gesuch: " 1. Die Führung der Beistandschaft sei in Anwendung von Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB an das Familiengericht des Bezirks Brugg zu übertragen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.3. Das Familiengericht Brugg beantragte mit Stellungnahme vom 15. Februar 2022 die Abweisung des Übernahmegesuches. -3- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Im Falle einer auch nach stattgefundenem Meinungsaustausch umstritten gebliebenen Zuständigkeit zweier Kindes- oder Erwachsenenschutzbehör- den entscheidet gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB die gerichtliche Beschwer- deinstanz der zuerst befassten Behörde über die Frage der Zuständigkeit. Im Kanton Aargau obliegt dieser Entscheid gemäss § 41 EG ZGB i.V.m. § 37 Abs. 3 GOG und Anhang 1 zur Geschäftsordnung des Obergerichts (GKA 155.200.3.101) der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts. 1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen innerkantonalen Zuständig- keitskonflikt. Das Familiengericht Aarau war im Verhältnis zum Familienge- richt Brugg als erste Behörde mit dem Fall befasst, weshalb der Antrag zu Recht von diesem eingereicht worden ist und die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz darüber zu entscheiden hat. 2. Die (örtliche) Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde knüpft gemäss Art. 315 ZGB grundsätzlich am Wohnsitz des Kindes an. Dieser wird ge- mäss Art. 25 ZGB bestimmt durch den Wohnsitz des sorgeberechtigten El- ternteils. Eine Alternativ-Zuständigkeit besteht gemäss Art. 315 Abs. 2 ZGB für die Behörden am Aufenthaltsort des Kindes, wenn das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern lebt oder wenn Gefahr in Verzug ist. Unerheblich ist bei gemeinsamem Wohnsitz der Eltern oder wenn die elter- liche Sorge bloss einem Elternteil übertragen wurde, wo sich das Kind tat- sächlich aufhält und ob sich das Kind unter der Obhut der Inhaber der el- terlichen Sorge befindet: Auch Kinder, die unter der Obhut Dritter stehen, haben daher ihren Wohnsitz am Wohnsitz der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge (DANIEL STÄHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Auflage, N. 4 zu Art. 25. ZGB mit weiteren Hinweisen). Dies gilt selbst dann, wenn sich das Kind in der Obhut von Pflegeeltern befindet und diese die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge vertreten (DANIEL STÄHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, a.a.O.). Unmassgeblich ist dabei, ob der sorgeberechtigte Elternteil Wohnsitz nach Art. 23 ZGB an dem Ort hat, wo er sich mit der Absicht dauernden Verblei- bens aufhält, oder nach Art. 24 ZGB an einem einmal begründeten Wohn- sitz, der bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt. -4- Nur in den übrigen Fällen gilt der Aufenthalt eines Kindes als sein Wohnsitz, worunter insbesondere der Fall des unbekannten Wohnsitzes des Inhabers der elterlichen Sorge wie zum Beispiel bei Findelkindern fällt (DANIEL STÄ- HELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, a.a.O., N. 6 ff.). 3. 3.1. Das Familiengericht Aarau begründet das Gesuch um Übertragung der Massnahme damit, dass die Mutter von A. als flottant gelte, ihr Wohnsitz somit unbekannt sei und daher der Aufenthaltsort des Kindes für die Be- stimmung seines Wohnsitzes massgebend sei. Demnach sei der Aufenthalt von A. in Q. wohnsitzbegründend. 3.2. Das Familiengericht Brugg als die für den Aufenthaltsort von A. zuständige Instanz wendet dagegen ein, der Wohnsitz von A. lasse sich von demjeni- gen seiner Mutter ableiten. Diese habe mehrere Jahre mit ihrem Mann in S. gelebt und dort zivilrechtlich Wohnsitz begründet gehabt. Nach einem kurzen Aufenthalt in T. habe die Mutter für längere Zeit in einer Wohnung der Organisation E. in U. gelebt, bei welcher es sich nicht um eine Institu- tion im Sinne von Art. 23 Satz 2 ZGB handle, weshalb von einer neuen Begründung von Wohnsitz in U. auszugehen sei. Dieser letzte Wohnsitz bleibe bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes bestehen. 3.3. Aus dem Einwohnerregister ist ersichtlich, dass die (sorgeberechtigte) Mut- ter von A. vom 6. Dezember 2013 bis 29. Februar 2016 in S. und danach am 24. November 2016 in T. (R.) verzeichnet und als Zustelladresse ab diesem Zeitpunkt U. bezeichnet ist, bei welcher Adresse es sich gemäss der Gefährdungsmeldung der Kindesschutzgruppe des Kantonsspitals F. vom 7. September 2019 (in KEMN.2019.623) um eine Wohnung der Orga- nisation E. handelt und wo gemäss dem Bericht des Beistandes vom 31. März 2020 zur Vaterschaftsabklärung (in KEMN.2020.346) offenbar auch die verschiedenen Geschlechtskontakte mit unterschiedlichen Män- nern zum Zeugungszeitpunkt um Weihnachten 2018 herum stattgefunden haben. Gemäss telefonischer Auskunft von Frau C., der Mitarbeiterin der Organisation E., vom 12. September 2019 (in KEMN.2019.623) wurde die Mutter bereits im Juni 2017 wegen Obdachlosigkeit in eine Notwohnung der Organisation E. aufgenommen und konnte sie im März 2018 die Woh- nung in U. beziehen, wo sie bis im November 2019 lebte. Der öffentlich- rechtliche Aufenthaltsstatus ist für die zivilrechtliche Wohnsitznahme nicht massgebend, weshalb die Frage, ob die Mutter damit in U. auch zivilrecht- lichen Wohnsitz begründet hat, nicht abschliessend beurteilt werden kann. Dennoch wäre dies zu prüfen, nachdem die Mutter dort doch 20 Monate wohnte und auch diverse Kontakte an diesem Ort pflegte. Zudem war auch -5- ihr Wohnsitz bis 29. Februar 2016 in S. bekannt. Es kann somit nicht von einem gänzlich unbekannten Wohnsitz der Mutter als Anknüpfungsgrund am Aufenthalt von A. ausgegangen werden Das Gesuch um Übertragung der Massnahme auf die am Aufenthaltsort des Kindes zuständige Kindesschutzbehörde ist daher abzuweisen. 4. Das Verfahren ist kostenlos (§ 24 EG ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Das Gesuch um Übertragung der Massnahme an das Familiengericht Brugg wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.