27 HKsÜ nicht überprüft werden. Eine Überprüfung dieser Fragen können die Beschwerdeführer nur in den einschlägigen (Rechtsmittel-)Verfahren vor den deutschen Behörden verlangen. 5. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. -6-