Amtsgerichts Gefahr in Verzug gewesen sei und folglich von einem dringenden Fall auszugehen gewesen sei. Es sei auch kein Verstoss gegen andere wesentliche Verfahrensgrundsätze oder eine Verletzung des schweizerischen ordre public ersichtlich. Es sei daher kein Verweigerungsgrund gemäss Art. 23 Abs. 2 HKsÜ zu erkennen. Materiell könnten die Beschlüsse im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nicht überprüft werden. Deshalb seien die Beschlüsse zu anerkennen (E. 7.2. des angefochtenen Entscheids).