4. 4.1. Zur Begründung der Anerkennung der genannten deutschen Gerichtsbeschlüsse wird im angefochtenen Entscheid aufgeführt, im Zeitpunkt der Fällung dieser Beschlüsse hätten sich D. und C. in R. (Deutschland) aufgehalten. Folglich seien im internationalen Verhältnis gestützt auf Art. 5 HKsÜ die Gerichte in Deutschland zuständig gewesen, den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Zwar seien vor Erlass der beiden Beschlüsse weder C. noch die Beschwerdeführerin angehört worden. Diese Einschränkung der Verfahrensrechte sei aber rechtmässig gewesen, da gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen des deutschen -5-