2. Der angefochtene Entscheid vom 30. November 2021 wurde gleichentags vollzogen und D. und C. wurden an der deutschen Grenze den zuständigen deutschen Behörden übergeben. Soweit sich die Beschwerde gegen die Vollstreckung richtet, besteht damit kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, und auf die erst nach dem Vollzug des Entscheids eingereichte Beschwerde ist nicht einzutreten.