3.3. Gegen diesen Entscheid erhoben die Eltern (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 erklärte die Vorinstanz den Verzicht auf eine Stellungnahme und teilte mit, dass der Entscheid am Tag seiner Ausfällung vollstreckt worden sei, C., D. und die Beschwerdeführerin aber bereits wieder unbekannten Aufenthalts und polizeilich ausgeschrieben seien. 3.5. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 reichte die Vorinstanz eine Aktennotiz vom 16. Dezember 2021 mit weiteren Beilagen ein. Daraus geht hervor, dass sich D. und C. mittlerweile wieder bei der Beschwerdeführerin in Q. aufhalten.