Soweit notwendig wird die polizeiliche Vollstreckung durch die Kantonspolizei Aargau angeordnet. 4. 4.1. Der Mutter wird ihr Reisepass ausgehändigt. 4.2. Die Reisedokumente der Betroffenen 1 und 2 werden den zuständigen deutschen Behörden übergeben. 5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen."