3. 3.1. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 ersuchte das deutsche Jugendamt H. auf dem Rechtshilfeweg um "Inobhutnahme" von D. und C., die sich bei ihrer Mutter in Q. aufhielten (Akten KE.2020.858, act. 57 ff.). 3.2. Am 30. November 2021 fällte das Familiengericht E. nach Anhörung der Mutter sowie von D. und C. (vgl. KE.2020.858, act. 208 ff. und 215 ff.) als Kindesschutzbehörde folgenden Entscheid: " 1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts F., […], vom 29.03. und 14.10.2021 betreffend die Betroffenen 1 und 2 anerkannt.