Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. D., geboren am tt.mm.2009, und C., geboren am tt.mm.2013, sind die Kinder der getrennt lebenden A. und B.. Das weitere gemeinsame Kind G. ist nicht in das vorliegende Verfahren involviert. 2. 2.1. Mit Beschluss des deutschen Amtsgerichts F. vom 29. März 2021 wurde der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D. entzogen (vgl. KE.2020.859, act. 66 f.). 2.2. Mit Beschluss des deutschen Amtsgerichts F. vom 14. Oktober 2021 wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C. vorläufig entzogen (vgl. KE.2020.858, act. 23 ff.).