{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-01-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2021-89_2022-01-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5785", "Checksum": "b6835ff1af206bea65456bbabe17a037"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2021.89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 13.01.2022 XBE.2021.89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:08:23", "Checksum": "7a88d8d7506f0456f63e7f7fdc397d1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 13.01.2022 XBE.2021.89\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2021.89\n(KE.2020.858/859)\nArt. 5\n\nEntscheid vom 13. Januar 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lienhard, Präsident\nOberrichter Marbet\nOberrichter Lindner\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin 1\n\nBeschwerde- B._____,\nführer 2\n\nBetroffene C._____,\nPerson 1\n\nBetroffene D._____,\nPerson 2\n\nAnfechtungs- Entscheid des Familiengerichts E._____ vom 30. November 2021\ngegenstand\n\nBetreff Anerkennung / Vollstreckung von Kindesschutzmassnahmen\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nD., geboren am tt.mm.2009, und C., geboren am tt.mm.2013, sind die Kinder der getrennt lebenden A. und B.. Das weitere gemeinsame Kind G. ist\nnicht in das vorliegende Verfahren involviert.\n\n2.\n2.1.\nMit Beschluss des deutschen Amtsgerichts F. vom 29. März 2021 wurde\nder Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D. entzogen (vgl.\nKE.2020.859, act. 66 f.).\n\n2.2.\nMit Beschluss des deutschen Amtsgerichts F. vom 14. Oktober 2021 wurde\nden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C. vorläufig entzogen\n(vgl. KE.2020.858, act. 23 ff.).\n\n3.\n3.1.\nMit Eingabe vom 22. Oktober 2021 ersuchte das deutsche Jugendamt H.\nauf dem Rechtshilfeweg um \"Inobhutnahme\" von D. und C., die sich bei\nihrer Mutter in Q. aufhielten (Akten KE.2020.858, act. 57 ff.).\n\n3.2.\nAm 30. November 2021 fällte das Familiengericht E. nach Anhörung der\nMutter sowie von D. und C. (vgl. KE.2020.858, act. 208 ff. und 215 ff.) als\nKindesschutzbehörde folgenden Entscheid:\n\n\" 1.\nDie Beschlüsse des Amtsgerichts F., […], vom 29.03. und 14.10.2021\nbetreffend die Betroffenen 1 und 2 anerkannt.\n\n2.\nDie Beschlüsse des Amtsgerichts F., […], vom 29.03.2021 und\n14.10.2021 betreffend die Betroffenen 1 und 2 werden für vollstreckbar\nerklärt.\n\n3.\n3.1.\nIn Vollstreckung der Beschlüsse des Amtsgerichts F., […], vom\n29.03.2021 und 14.10.2021 werden die Betroffenen 1 und 2 in Obhut\ngenommen und an der deutschen Grenze den zuständigen deutschen\nBehörden respektive den von ihnen bezeichneten Personen übergeben.\n\n3.2.\n-3-\n\nSoweit notwendig wird die polizeiliche Vollstreckung durch die Kantonspolizei Aargau angeordnet.\n\n4.\n4.1.\nDer Mutter wird ihr Reisepass ausgehändigt.\n\n4.2.\nDie Reisedokumente der Betroffenen 1 und 2 werden den zuständigen\ndeutschen Behörden übergeben.\n\n5.\nAuf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.\n\n6.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n7.\nEiner allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.\"\n\n3.3.\nGegen diesen Entscheid erhoben die Eltern (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 Beschwerde.\n\n3.4.\nMit Eingabe vom 13. Dezember 2021 erklärte die Vorinstanz den Verzicht\nauf eine Stellungnahme und teilte mit, dass der Entscheid am Tag seiner\nAusfällung vollstreckt worden sei, C., D. und die Beschwerdeführerin aber\nbereits wieder unbekannten Aufenthalts und polizeilich ausgeschrieben\nseien.\n\n3.5.\nMit Verfügung vom 17. Dezember 2021 reichte die Vorinstanz eine Aktennotiz vom 16. Dezember 2021 mit weiteren Beilagen ein. Daraus geht hervor, dass sich D. und C. mittlerweile wieder bei der Beschwerdeführerin in\nQ. aufhalten.\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht\nin Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nZuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz\n(§ 41 EG ZGB).\n-4-\n\n1.2.\nZur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der\nbetroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführer sind\nals Eltern zur Beschwerde legitimiert.\n\n2.\nDer angefochtene Entscheid vom 30. November 2021 wurde gleichentags\nvollzogen und D. und C. wurden an der deutschen Grenze den zuständigen\ndeutschen Behörden übergeben. Soweit sich die Beschwerde gegen die\nVollstreckung richtet, besteht damit kein aktuelles Rechtsschutzinteresse\nmehr, und auf die erst nach dem Vollzug des Entscheids eingereichte Beschwerde ist nicht einzutreten.\n\n3.\nD. und C. sind aber mittlerweile aus den Institutionen, in denen sie von den\ndeutschen Behörden platziert worden sind, entwichen und halten sich derzeit wieder bei der Mutter in Q. auf. Die deutschen Behörden tolerierten\ndiesen Aufenthalt über den Jahreswechsel unter der Bedingung von Kontrollbesuchen durch Sozialarbeiter und beabsichtigten ihr Verfahren am\n6. Januar 2022 mit einem Gespräch mit den Eltern fortzusetzen (vgl. die\nmit Verfügung vom 17. Dezember eingereichte Aktennotiz der Vorinstanz\nvom 16. Dezember 2021 sowie das E-Mail des zuständigen deutschen Jugendamts an die Vorinstanz vom selben Tag).\n\n"}