Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2021.89 (KE.2020.858/859) Art. 5 Entscheid vom 13. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Lienhard, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin 1 Beschwerde- B._____, führer 2 Betroffene C._____, Person 1 Betroffene D._____, Person 2 Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts E._____ vom 30. November 2021 gegenstand Betreff Anerkennung / Vollstreckung von Kindesschutzmassnahmen -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. D., geboren am tt.mm.2009, und C., geboren am tt.mm.2013, sind die Kin- der der getrennt lebenden A. und B.. Das weitere gemeinsame Kind G. ist nicht in das vorliegende Verfahren involviert. 2. 2.1. Mit Beschluss des deutschen Amtsgerichts F. vom 29. März 2021 wurde der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D. entzogen (vgl. KE.2020.859, act. 66 f.). 2.2. Mit Beschluss des deutschen Amtsgerichts F. vom 14. Oktober 2021 wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C. vorläufig entzogen (vgl. KE.2020.858, act. 23 ff.). 3. 3.1. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 ersuchte das deutsche Jugendamt H. auf dem Rechtshilfeweg um "Inobhutnahme" von D. und C., die sich bei ihrer Mutter in Q. aufhielten (Akten KE.2020.858, act. 57 ff.). 3.2. Am 30. November 2021 fällte das Familiengericht E. nach Anhörung der Mutter sowie von D. und C. (vgl. KE.2020.858, act. 208 ff. und 215 ff.) als Kindesschutzbehörde folgenden Entscheid: " 1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts F., […], vom 29.03. und 14.10.2021 betreffend die Betroffenen 1 und 2 anerkannt. 2. Die Beschlüsse des Amtsgerichts F., […], vom 29.03.2021 und 14.10.2021 betreffend die Betroffenen 1 und 2 werden für vollstreckbar erklärt. 3. 3.1. In Vollstreckung der Beschlüsse des Amtsgerichts F., […], vom 29.03.2021 und 14.10.2021 werden die Betroffenen 1 und 2 in Obhut genommen und an der deutschen Grenze den zuständigen deutschen Behörden respektive den von ihnen bezeichneten Personen überge- ben. 3.2. -3- Soweit notwendig wird die polizeiliche Vollstreckung durch die Kantons- polizei Aargau angeordnet. 4. 4.1. Der Mutter wird ihr Reisepass ausgehändigt. 4.2. Die Reisedokumente der Betroffenen 1 und 2 werden den zuständigen deutschen Behörden übergeben. 5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzo- gen." 3.3. Gegen diesen Entscheid erhoben die Eltern (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 erklärte die Vorinstanz den Verzicht auf eine Stellungnahme und teilte mit, dass der Entscheid am Tag seiner Ausfällung vollstreckt worden sei, C., D. und die Beschwerdeführerin aber bereits wieder unbekannten Aufenthalts und polizeilich ausgeschrieben seien. 3.5. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 reichte die Vorinstanz eine Akten- notiz vom 16. Dezember 2021 mit weiteren Beilagen ein. Daraus geht her- vor, dass sich D. und C. mittlerweile wieder bei der Beschwerdeführerin in Q. aufhalten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB). -4- 1.2. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführer sind als Eltern zur Beschwerde legitimiert. 2. Der angefochtene Entscheid vom 30. November 2021 wurde gleichentags vollzogen und D. und C. wurden an der deutschen Grenze den zuständigen deutschen Behörden übergeben. Soweit sich die Beschwerde gegen die Vollstreckung richtet, besteht damit kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, und auf die erst nach dem Vollzug des Entscheids eingereichte Be- schwerde ist nicht einzutreten. 3. D. und C. sind aber mittlerweile aus den Institutionen, in denen sie von den deutschen Behörden platziert worden sind, entwichen und halten sich der- zeit wieder bei der Mutter in Q. auf. Die deutschen Behörden tolerierten diesen Aufenthalt über den Jahreswechsel unter der Bedingung von Kon- trollbesuchen durch Sozialarbeiter und beabsichtigten ihr Verfahren am 6. Januar 2022 mit einem Gespräch mit den Eltern fortzusetzen (vgl. die mit Verfügung vom 17. Dezember eingereichte Aktennotiz der Vorinstanz vom 16. Dezember 2021 sowie das E-Mail des zuständigen deutschen Ju- gendamts an die Vorinstanz vom selben Tag). Die Beschlüsse des Amtsgerichts F., mit denen den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D. und C. entzogen wurde und die mit Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids anerkannt und für vollstreckbar erklärt wurden, stehen jedoch soweit bekannt weiterhin in Kraft und können jederzeit Grundlage eines neuen Vollstreckungsgesuchs der deutschen Behörden bilden. Soweit sich die Beschwerde gegen diese Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Entscheids richtet, ist den Beschwer- deführern daher ein aktuelles Rechtsschutzinteresse nicht abzusprechen. 4. 4.1. Zur Begründung der Anerkennung der genannten deutschen Gerichtsbe- schlüsse wird im angefochtenen Entscheid aufgeführt, im Zeitpunkt der Fäl- lung dieser Beschlüsse hätten sich D. und C. in R. (Deutschland) aufgehal- ten. Folglich seien im internationalen Verhältnis gestützt auf Art. 5 HKsÜ die Gerichte in Deutschland zuständig gewesen, den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Zwar seien vor Erlass der beiden Beschlüsse weder C. noch die Beschwerdeführerin angehört wor- den. Diese Einschränkung der Verfahrensrechte sei aber rechtmässig ge- wesen, da gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen des deutschen -5- Amtsgerichts Gefahr in Verzug gewesen sei und folglich von einem drin- genden Fall auszugehen gewesen sei. Es sei auch kein Verstoss gegen andere wesentliche Verfahrensgrundsätze oder eine Verletzung des schweizerischen ordre public ersichtlich. Es sei daher kein Verweigerungs- grund gemäss Art. 23 Abs. 2 HKsÜ zu erkennen. Materiell könnten die Be- schlüsse im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nicht überprüft werden. Deshalb seien die Beschlüsse zu anerkennen (E. 7.2. des ange- fochtenen Entscheids). 4.2. Mit der Beschwerde bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sie hätten infolge des Vorgehens der deutschen Behörden keinen Kontakt zu ihren Kindern (zum damaligen Zeitpunkt). Sie ersuchen darum, dass die Kindesschutzmassnahmen in der Schweiz durchgeführt werden. 4.3. Damit vermögen die Beschwerdeführer den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren Massge- bliches entgegenzusetzen. Die Fragen, wo D. und C. untergebracht bzw. wo allenfalls notwendige Kindesschutzmassnahmen durchgeführt werden (ob bei den Beschwerdeführern, in einem Heim oder einer Pflegefamilie, sei es in Deutschland, in der Schweiz oder in einem anderen Land) und wie sich der persönliche Verkehr zwischen den Beschwerdeführern und ihren Kindern gestaltet, betreffen keine Gründe nach Art. 23 Abs. 2 HKsÜ, aus denen die Anerkennung der deutschen Gerichtsbeschlüsse verweigert werden könnte, sondern sind materieller Natur und dürfen im Anerken- nungs- und Vollstreckungsverfahren gemäss Art. 27 HKsÜ nicht überprüft werden. Eine Überprüfung dieser Fragen können die Beschwerdeführer nur in den einschlägigen (Rechtsmittel-)Verfahren vor den deutschen Behör- den verlangen. 5. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Ver- fahrenskosten unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auf- zuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. -6- 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 500.00 werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.