6.3.3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen: Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen sind entweder nicht Gegenstand des -9- Beschwerdeverfahrens oder offensichtlich unsubstantiiert und unbegründet. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auch nicht mittellos (vgl. vorne E. 3.4.). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.