4.4. Die Höhe der Gerichtskosten liegt im Ermessen des Gerichts und hat sich für das vorliegende summarische Verfahren innerhalb einer Spannbreite von Fr. 500.00 bis Fr. 12'000.00 zu bewegen (§ 8 VKD). Ebenso wie das Bundesgericht greift das Obergericht in pflichtgemäss ergangene Ermessensentscheide nur mit Zurückhaltung und nicht ohne Not ein (Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2011 vom 2. Dezember 2011, E. 2 m.w.H.; BGE 139 III 334, E. 3.2.5). So ist u.a. dann einzugreifen, wenn sich die Ermessensentscheide als offensichtlich unbillig und damit als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 130 III 213, E. 3.1; 129 III 380, E. 2, je mit Hinweisen).