4.3. Vorliegend liegen keine besonderen Umstände vor, die den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten gemäss § 37 Abs. 2 EG ZGB rechtfertigen. Auch liegen im vorliegenden Fall keine Gründe vor, welche eine Kostentragung durch die Staatskasse im Sinne von Art. 107 Abs. 2 ZPO zu rechtfertigen vermögen.