Als solche kann die am Verfahren beteiligte Behörde nicht betrachtet werden, da ihr keine Parteistellung im Sinne der Zivilprozessordnung zukommt (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutz, Zürich/St.Gallen 2012, N 1.170, S. 68; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5P.212/2005 vom 22. August 2005, E. 2.2 zum alten Recht). -7-