ZGB bestimmt, dass die Gerichtskosten in erster Instanz der betroffenen Person auferlegt werden, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen eine andere Verteilung oder den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten. Als besondere Umstände, die den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten rechtfertigen, liegen namentlich vor, wenn von der Anordnung einer Massnahme abgesehen wird (§ 37 Abs. 2 EG ZGB). Im Übrigen verweist das kantonale Gesetz bei der Kostenregelung von Gerichtskosten in Erwachsenenschutzverfahren auf die Kostenregelung in der eidgenössischen Zivilprozessordnung (§ 37 Abs. 5 EG ZBG).