4.2. Erwachsenenschutzverfahren sind grundsätzlich kostenpflichtig. Zur Kostenregelung im kantonalen Verfahren bei Erlass von Erwachsenenschutzmassnahmen äussert sich das Bundesrecht nicht. Diese Frage beantwortet sich aufgrund des in Art. 450f ZGB enthaltenen Verweises nach dem in der Sache anwendbaren kantonalen Recht (vgl. BGE 140 III 385, E. 2.3). § 37 Abs. 1 EG ZGB bestimmt, dass die Gerichtskosten in erster Instanz der betroffenen Person auferlegt werden, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen eine andere Verteilung oder den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten.