Das Vermögen des Beschwerdeführers betrug per 31. Januar 2021 Fr. […], inkl. Berücksichtigung der unverteilten Erbschaft seiner Mutter. Selbst ohne Berücksichtigung der unverteilten Erbschaft würde das Vermögen des Beschwerdeführers die Betragsgrenze gemäss § 14 Abs. 1 V KESR von Fr. 15'000.00 überschreiten, weshalb das Familiengericht Q. die festgesetzte Mandatsträgerentschädigung in korrekter Weise dem Vermögen des Beschwerdeführers belastet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1. Ferner rügt der Beschwerdeführer die Höhe und die Auferlegung der vorinstanzlichen Entscheidgebühr.