Komplexität der dem Beistand übertragenen Aufgabe (Art. 404 ZGB). Diese Bestimmung wird durch § 13 der Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR; SAR 210.125) konkretisiert. Der geltende Pauschalbetrag für eine zweijährige Rechnungs- bzw. Berichtsperiode liegt bei Fr. 500.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 13 Abs. 2 V KESR). In begründeten Einzelfällen kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen höheren Pauschalbetrag festlegen oder die Entschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (§ 13 Abs. 3 V KESR).