Darauf kann nicht eingetreten werden, da sich diese Kritik nicht konkret auf den Inhalt des genehmigten Berichts bezieht. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz die eingereichte Rechnung und den Bericht, welche die Beiständin mit dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2021 persönlich besprochen hat, nicht hätte genehmigen dürfen. 3. 3.1. Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, dass der Beiständin eine Mandatsentschädigung von Fr. 1'500.00 ausgerichtet worden ist und führt aus, sie erhalte diese Entschädigung "fürs nichts machen".