2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich in rechtlicher Hinsicht nicht spezifisch mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides zur Genehmigung des Rechenschaftsberichts und der periodischen Rechnung auseinander. Er bringt mit seiner Beschwerde mehrfach ein allgemeines Misstrauen gegenüber der aktuellen Beiständin, den ehemaligen Beiständen und den involvierten Behörden zum Ausdruck und verdächtigt diese unlauterer Machenschaften. Darauf kann nicht eingetreten werden, da sich diese Kritik nicht konkret auf den Inhalt des genehmigten Berichts bezieht.