Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 7 ff. zu Art. 415 ZGB). Die Berichtsprüfung dient einerseits als Rechenschaftsablage gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde, indem sie die Kontrolle und Aufsicht über die Tätigkeit des Mandatsträgers ermöglicht. Andererseits dient sie als Standortbestimmung über die Zwecktauglichkeit und Notwendigkeit der Massnahme und bildet die Grundlage für deren allfällige Anpassung. Der Inhalt des Berichts hat über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft Auskunft zu erteilen (Art. 411 Abs. 1 ZGB); dies möglichst objektiv und sachbezogen.