2.2. Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung sowie den Bericht und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig, verlangt sie eine Berichtigung oder Ergänzung (Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB). Zu prüfen ist die formelle Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung sowie die Angemessenheit der Verwaltung. Die Rechnungsablage ist der betroffenen Person zu erläutern (Art. 410 Abs. 2 ZGB). Es ist ihr auf Wunsch eine Kopie der Rechnung auszuhändigen (Art. 411 Abs. 2 ZGB). In der Regel unterschreibt die betroffene Person die Rechnung mit (URS VOGEL in: Basler -4-