1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts [GKA 155.200.3.101]). 1.2. Der Beschwerdeführer ist als betroffene Person gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert. Er hat die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid fristgerecht beim zuständigen Gericht eingereicht.