2.2. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides. 2.3. Die Beiständin erstattete am 14. Dezember 2021 eine Stellungnahme. 2.4. Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: