{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-04-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2021-87_2022-04-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5798", "Checksum": "1873ff990af3dfd8517fb9d0760bd45e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2021.87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 05.04.2022 XBE.2021.87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:06:44", "Checksum": "f11ea6bd0b9588d9b88f9bc14db97b1f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 05.04.2022 XBE.2021.87\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2021.87\n(KE.2013.733 / KEMN.2021.458)\nArt. 30\n\nEntscheid vom 5. April 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lienhard, Präsident\nOberrichter Marbet\nOberrichter Lindner\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____\nführer Beiständin: B._____\n\nAnfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 26. Oktober 2021\ngenstand\n\nBetreff Änderung einer Massnahme\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt\nden Akten:\n\n1.\nFür A., geboren am tt.mm.1958, besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit\nEinkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 und 395 ZGB.\nDie Beiständin beantragte im Rechenschaftsbericht vom 30. Juni 2021 eine\nErweiterung der Vertretungsbeistandschaft auf den Bereich Wohnen und\nRechtliches (insbesondere in Bezug auf die Erbschaftsteilung der im […]\n2019 verstorbenen Mutter des Betroffenen). Nachdem der Betroffene zum\nRechenschaftsbericht und der periodischen Rechnung der Beiständin am\n30. September 2021 Stellung nahm, erliess das Familiengericht Q. am 26.\nOktober 2021 folgenden Entscheid:\n\n\" 1.\nDer Antrag auf Änderung der Massnahme wird abgewiesen. Die Beistandschaft wird unverändert weitergeführt.\n\n2.\nBericht mit Rechnung vom 30. Juni 2021 werden genehmigt.\n\n3.\nDie Mandatsentschädigung wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt.\n\nDie betroffene Person wird verpflichtet, die Mandatsentschädigung der\nStadt Q. zu bezahlen.\n\n4.\nDie Beiständin wird eingeladen, den nächsten Beistandschaftsbericht mit\nRechnung und Belegen per 31. Januar 2023 bis spätestens am 30. April\n2023 einzureichen.\n\n5.\nDie Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der betroffenen Person auferlegt.\"\n\n2.\n2.1.\nGegen diesen ihm am 3. November 2021 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Kammer\nfür Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau\nund beantragte sinngemäss die Absetzung der Berufsbeiständin und Einsetzung eines privaten Beistands, die Aufhebung der Mandatsentschädigung von Fr. 1'500.00 sowie der Gerichtskosten von Fr. 600.00. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.\n-3-\n\n2.2.\nMit Schreiben vom 13. Dezember 2021 verzichtete die Vorinstanz auf eine\nVernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen\nEntscheides.\n\n2.3.\nDie Beiständin erstattete am 14. Dezember 2021 eine Stellungnahme.\n\n2.4.\nMit Eingabe vom 6. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht\nin Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nZuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts [GKA\n155.200.3.101]).\n\n1.2.\nDer Beschwerdeführer ist als betroffene Person gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert. Er hat die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid fristgerecht beim zuständigen Gericht eingereicht.\n\n2.\n2.1.\nGegenstand des angefochtenen Entscheides ist insbesondere die Genehmigung des Rechenschaftsberichts und der periodischen Rechnung der\nBeiständin.\n\n2.2.\nDie Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung sowie den Bericht und\nerteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig, verlangt sie eine Berichtigung oder Ergänzung (Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB). Zu prüfen ist die\nformelle Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung sowie die Angemessenheit der Verwaltung. Die Rechnungsablage ist der betroffenen Person\nzu erläutern (Art. 410 Abs. 2 ZGB). Es ist ihr auf Wunsch eine Kopie der\nRechnung auszuhändigen (Art. 411 Abs. 2 ZGB). In der Regel unterschreibt die betroffene Person die Rechnung mit (URS VOGEL in: Basler\n-4-\n\nKommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 7 ff. zu Art. 415 ZGB). Die\nBerichtsprüfung dient einerseits als Rechenschaftsablage gegenüber der\nErwachsenenschutzbehörde, indem sie die Kontrolle und Aufsicht über die\nTätigkeit des Mandatsträgers ermöglicht. Andererseits dient sie als Standortbestimmung über die Zwecktauglichkeit und Notwendigkeit der Massnahme und bildet die Grundlage für deren allfällige Anpassung. Der Inhalt\ndes Berichts hat über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung\nder Beistandschaft Auskunft zu erteilen (Art. 411 Abs. 1 ZGB); dies möglichst objektiv und sachbezogen. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass\nein Bericht zuweilen die persönliche Sicht des Mandatsträgers wiedergeben kann und daher Passagen möglicherweise inhaltlich umstritten sind.\nDurch die Berichtsgenehmigung erhält der Berichtsinhalt jedoch keine Beweiskraft. Die Genehmigung bedeutet auch nicht eine Zustimmung zu allen\nAussagen des Mandatsträgers. Vielmehr bringt die Behörde damit lediglich\nzum Ausdruck, dass sie die Betreuung durch den Beistand für die entsprechende Periode als richtig befindet (BIDERBOST, in: FamKommentar, Erwachsenenschutz, 2013, N. 6 zu Art. 415 ZGB). Eine Berichtsberichtigung\nzu konkreten Sachverhaltsdarstellungen ist daher nur sehr zurückhaltend\nvorzunehmen, wenn sie Einfluss auf die weitere Mandatsführung oder die\nAusgestaltung der Massnahme hat und damit im Interesse des Verbeiständeten liegt.\n\n"}