Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2021.87 (KE.2013.733 / KEMN.2021.458) Art. 30 Entscheid vom 5. April 2022 Besetzung Oberrichter Lienhard, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____ führer Beiständin: B._____ Anfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 26. Oktober 2021 genstand Betreff Änderung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. Für A., geboren am tt.mm.1958, besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 und 395 ZGB. Die Beiständin beantragte im Rechenschaftsbericht vom 30. Juni 2021 eine Erweiterung der Vertretungsbeistandschaft auf den Bereich Wohnen und Rechtliches (insbesondere in Bezug auf die Erbschaftsteilung der im […] 2019 verstorbenen Mutter des Betroffenen). Nachdem der Betroffene zum Rechenschaftsbericht und der periodischen Rechnung der Beiständin am 30. September 2021 Stellung nahm, erliess das Familiengericht Q. am 26. Oktober 2021 folgenden Entscheid: " 1. Der Antrag auf Änderung der Massnahme wird abgewiesen. Die Beistand- schaft wird unverändert weitergeführt. 2. Bericht mit Rechnung vom 30. Juni 2021 werden genehmigt. 3. Die Mandatsentschädigung wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt. Die betroffene Person wird verpflichtet, die Mandatsentschädigung der Stadt Q. zu bezahlen. 4. Die Beiständin wird eingeladen, den nächsten Beistandschaftsbericht mit Rechnung und Belegen per 31. Januar 2023 bis spätestens am 30. April 2023 einzureichen. 5. Die Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der betroffenen Person aufer- legt." 2. 2.1. Gegen diesen ihm am 3. November 2021 in begründeter Ausfertigung zu- gestellten Entscheid erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Ein- gabe vom 3. Dezember 2021 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Absetzung der Berufsbeiständin und Ein- setzung eines privaten Beistands, die Aufhebung der Mandatsentschädi- gung von Fr. 1'500.00 sowie der Gerichtskosten von Fr. 600.00. Gleichzei- tig stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. -3- 2.2. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides. 2.3. Die Beiständin erstattete am 14. Dezember 2021 eine Stellungnahme. 2.4. Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stel- lungnahme ein. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts als einzige Be- schwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und An- hang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts [GKA 155.200.3.101]). 1.2. Der Beschwerdeführer ist als betroffene Person gemäss Art. 450 ZGB be- schwerdelegitimiert. Er hat die Beschwerde gegen den angefochtenen Ent- scheid fristgerecht beim zuständigen Gericht eingereicht. 2. 2.1. Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist insbesondere die Geneh- migung des Rechenschaftsberichts und der periodischen Rechnung der Beiständin. 2.2. Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung sowie den Bericht und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig, verlangt sie eine Be- richtigung oder Ergänzung (Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB). Zu prüfen ist die formelle Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung sowie die Angemes- senheit der Verwaltung. Die Rechnungsablage ist der betroffenen Person zu erläutern (Art. 410 Abs. 2 ZGB). Es ist ihr auf Wunsch eine Kopie der Rechnung auszuhändigen (Art. 411 Abs. 2 ZGB). In der Regel unter- schreibt die betroffene Person die Rechnung mit (URS VOGEL in: Basler -4- Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 7 ff. zu Art. 415 ZGB). Die Berichtsprüfung dient einerseits als Rechenschaftsablage gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde, indem sie die Kontrolle und Aufsicht über die Tätigkeit des Mandatsträgers ermöglicht. Andererseits dient sie als Stand- ortbestimmung über die Zwecktauglichkeit und Notwendigkeit der Mass- nahme und bildet die Grundlage für deren allfällige Anpassung. Der Inhalt des Berichts hat über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft Auskunft zu erteilen (Art. 411 Abs. 1 ZGB); dies mög- lichst objektiv und sachbezogen. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass ein Bericht zuweilen die persönliche Sicht des Mandatsträgers wiederge- ben kann und daher Passagen möglicherweise inhaltlich umstritten sind. Durch die Berichtsgenehmigung erhält der Berichtsinhalt jedoch keine Be- weiskraft. Die Genehmigung bedeutet auch nicht eine Zustimmung zu allen Aussagen des Mandatsträgers. Vielmehr bringt die Behörde damit lediglich zum Ausdruck, dass sie die Betreuung durch den Beistand für die entspre- chende Periode als richtig befindet (BIDERBOST, in: FamKommentar, Er- wachsenenschutz, 2013, N. 6 zu Art. 415 ZGB). Eine Berichtsberichtigung zu konkreten Sachverhaltsdarstellungen ist daher nur sehr zurückhaltend vorzunehmen, wenn sie Einfluss auf die weitere Mandatsführung oder die Ausgestaltung der Massnahme hat und damit im Interesse des Verbeistän- deten liegt. 2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich in rechtlicher Hinsicht nicht spezifisch mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides zur Genehmigung des Rechenschaftsberichts und der periodischen Rechnung auseinander. Er bringt mit seiner Beschwerde mehrfach ein allgemeines Misstrauen gegen- über der aktuellen Beiständin, den ehemaligen Beiständen und den invol- vierten Behörden zum Ausdruck und verdächtigt diese unlauterer Machen- schaften. Darauf kann nicht eingetreten werden, da sich diese Kritik nicht konkret auf den Inhalt des genehmigten Berichts bezieht. Im Übrigen be- stehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz die eingereichte Rechnung und den Bericht, welche die Beiständin mit dem Beschwerde- führer am 17. Juni 2021 persönlich besprochen hat, nicht hätte genehmigen dürfen. 3. 3.1. Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, dass der Beiständin eine Mandatsentschädigung von Fr. 1'500.00 ausgerichtet worden ist und führt aus, sie erhalte diese Entschädigung "fürs nichts machen". 3.2. Der Beistand hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wobei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Höhe dieser Entschädi- gung festlegt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die -5- Komplexität der dem Beistand übertragenen Aufgabe (Art. 404 ZGB). Diese Bestimmung wird durch § 13 der Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR; SAR 210.125) konkretisiert. Der gel- tende Pauschalbetrag für eine zweijährige Rechnungs- bzw. Berichtsperi- ode liegt bei Fr. 500.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 13 Abs. 2 V KESR). In begrün- deten Einzelfällen kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen höheren Pauschalbetrag festlegen oder die Entschädigung nach dem not- wendigen Zeitaufwand bemessen (§ 13 Abs. 3 V KESR). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde berücksichtigt bei Anwen- dung der Pauschalentschädigungsmethode die Schwierigkeit der Mass- nahmeführung, die mit der Massnahmeführung verbundenen Aufgaben und Verantwortung sowie den für die Führung der Beistandschaft notwen- digen Zeitaufwand. Wie den von der Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz für die als Regelfall geltende Pauschalentschädigung erlasse- nen Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Bei- ständinnen und Beistände (XKS.2017.1; nachfolgend: Empfehlung) zu ent- nehmen ist, ist der Pauschalbetrag grundsätzlich für eine zweijährige Rech- nungsperiode für einfache Mandate auf Fr. 500.00 bis 1'500.00, für mittel- schwere Mandate auf Fr. 2'000.00 und für schwierige Mandate auf Fr. 3'000.00 bis Fr. 4'000.00 festzusetzen. 3.3. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht substantiiert dar, inwiefern die Bemessung des Aufwands der Beiständin und der Höhe der Mandatsträgerentschädigung nicht angemessen sein soll. Mit Stellungnahme vom 14. Dezember 2021 führt die Beiständin aus, sie habe im Rahmen der vorliegenden Beistandschaft Nachforschungen, Be- suche und Abklärungen getätigt und Stunden in dieses Mandat investiert. Die Entschädigung sei bei weitem nicht kostendeckend. 3.4. Mit der Festlegung der Mandatsentschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.00 für zwei Jahre hat die Vorinstanz die Beistandschaft als einfaches Mandat eingestuft. Angesichts dessen, dass vorliegend lediglich eine Vertretungs- beistandschaft für die administrativen und finanziellen Angelegenheiten be- steht, entspricht die Einstufung als einfaches Mandat der Empfehlung. Vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Mandat ein hoher Aufwand seitens der Beiständin notwendig war, erscheint die Höhe der Mandatsentschädi- gung von Fr. 1'500.00 für eine zweijährige Berichtsperiode als angemes- sen. Mit Blick auf die diesbezüglichen Mutmassungen des Beschwerdefüh- rers (Beschwerde, S. 2; Eingabe vom 6. Januar 2022, S. 2) kann im Übri- gen darauf hingewiesen werden, dass die Entschädigung gemäss § 14 Abs. 2 V KESR nicht an die Beiständin persönlich, sondern an die Ge- meinde als deren Arbeitgeberin geht. -6- Das Vermögen des Beschwerdeführers betrug per 31. Januar 2021 Fr. […], inkl. Berücksichtigung der unverteilten Erbschaft seiner Mutter. Selbst ohne Berücksichtigung der unverteilten Erbschaft würde das Vermögen des Be- schwerdeführers die Betragsgrenze gemäss § 14 Abs. 1 V KESR von Fr. 15'000.00 überschreiten, weshalb das Familiengericht Q. die festge- setzte Mandatsträgerentschädigung in korrekter Weise dem Vermögen des Beschwerdeführers belastet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1. Ferner rügt der Beschwerdeführer die Höhe und die Auferlegung der vor- instanzlichen Entscheidgebühr. 4.2. Erwachsenenschutzverfahren sind grundsätzlich kostenpflichtig. Zur Kos- tenregelung im kantonalen Verfahren bei Erlass von Erwachsenenschutz- massnahmen äussert sich das Bundesrecht nicht. Diese Frage beantwortet sich aufgrund des in Art. 450f ZGB enthaltenen Verweises nach dem in der Sache anwendbaren kantonalen Recht (vgl. BGE 140 III 385, E. 2.3). § 37 Abs. 1 EG ZGB bestimmt, dass die Gerichtskosten in erster Instanz der betroffenen Person auferlegt werden, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen eine andere Verteilung oder den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten. Als besondere Umstände, die den Verzicht auf die Er- hebung von Gerichtskosten rechtfertigen, liegen namentlich vor, wenn von der Anordnung einer Massnahme abgesehen wird (§ 37 Abs. 2 EG ZGB). Im Übrigen verweist das kantonale Gesetz bei der Kostenregelung von Ge- richtskosten in Erwachsenenschutzverfahren auf die Kostenregelung in der eidgenössischen Zivilprozessordnung (§ 37 Abs. 5 EG ZBG). Bezüglich der Verlegung der Gerichtskosten ist festzuhalten, dass das Ver- fahren betreffend Prüfung des Rechenschaftsberichts mit Rechnung der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist, weshalb die Verteilungs- grundsätze von Art. 106 ZPO und die Abweichungen davon gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO nicht anwendbar sind. Diese sind offensichtlich auf das streitige Zweiparteienverfahren zugeschnitten und setzen begriffsnotwen- dig eine unterlegene Partei voraus. Als solche kann die am Verfahren be- teiligte Behörde nicht betrachtet werden, da ihr keine Parteistellung im Sinne der Zivilprozessordnung zukommt (KOKES-Praxisanleitung Erwach- senenschutz, Zürich/St.Gallen 2012, N 1.170, S. 68; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5P.212/2005 vom 22. August 2005, E. 2.2 zum alten Recht). -7- Eigene Vorschriften zu den Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält die Zivilprozessordnung nicht. Art. 98 ZPO sieht indes vor, dass wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Kosten trägt. Anders ist zu entscheiden, wenn im Sinne von Art. 107 Abs. 2 ZPO Gerichtskosten entstanden sind, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben und Billigkeitsgründe eine Kostenauferlegung zulasten des Kantons rechtferti- gen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). 4.3. Vorliegend liegen keine besonderen Umstände vor, die den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten gemäss § 37 Abs. 2 EG ZGB rechtferti- gen. Auch liegen im vorliegenden Fall keine Gründe vor, welche eine Kos- tentragung durch die Staatskasse im Sinne von Art. 107 Abs. 2 ZPO zu rechtfertigen vermögen. 4.4. Die Höhe der Gerichtskosten liegt im Ermessen des Gerichts und hat sich für das vorliegende summarische Verfahren innerhalb einer Spannbreite von Fr. 500.00 bis Fr. 12'000.00 zu bewegen (§ 8 VKD). Ebenso wie das Bundesgericht greift das Obergericht in pflichtgemäss ergangene Ermes- sensentscheide nur mit Zurückhaltung und nicht ohne Not ein (Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2011 vom 2. Dezember 2011, E. 2 m.w.H.; BGE 139 III 334, E. 3.2.5). So ist u.a. dann einzugreifen, wenn sich die Ermes- sensentscheide als offensichtlich unbillig und damit als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 130 III 213, E. 3.1; 129 III 380, E. 2, je mit Hin- weisen). 4.5. Die festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 600.00 für die Prüfung eines Be- richts mit Rechnung entspricht zum einen den Empfehlungen zu den Ent- scheidgebühren der KESB und ist zum anderen auch dem Aufwand des erstinstanzlichen Verfahrens angemessen, weswegen die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 5. 5.1. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss einen Mandats- trägerwechsel und die Einsetzung eines privaten Beistandes. 5.2. Ein Mandatsträgerwechsel wurde im vorinstanzlichen Verfahren vom Fa- miliengericht nicht geprüft. Der Antrag auf Mandatsträgerwechsel i.S.v. Art. 423 ZGB ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerde- verfahrens, weshalb darauf mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzu- -8- treten ist. Dem Beschwerdeführer steht die Möglichkeit offen, beim Famili- engericht einen Antrag auf Mandatsträgerwechsel zu stellen, welcher an- schliessend gemäss den Voraussetzungen von Art. 423 ZGB zu prüfen ist. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde dagegen abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetre- ten werden kann. 6.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.3. 6.3.1. Der Beschwerdeführer hat sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung ge- stellt. 6.3.2. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 f. ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussich- ten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren unge- fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass- gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei ver- nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten; massgebend sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (Urteil des Bundesgerichts 5A_941/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.1). 6.3.3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltlicher Rechts- verbeiständung) ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen: Die vom Be- schwerdeführer vorgebrachten Rügen sind entweder nicht Gegenstand des -9- Beschwerdeverfahrens oder offensichtlich unsubstantiiert und unbegrün- det. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auch nicht mittellos (vgl. vorne E. 3.4.). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.