B. auch aufgrund der Vorgeschichte zutreffend. Aufgrund des Berichts der Beiständin sind auch keine wichtigen Gründe nach Art. 442 Abs. 5 ZGB ersichtlich, welche gegen eine Übernahme der Massnahme durch das Familiengericht B. sprechen. Das Familiengericht B. hat die Massnahme daher zu übernehmen. 3. Das Verfahren ist kostenlos (§ 24 EG ZPO). -6- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Das Familiengericht B. wird angewiesen, die Führung der Erwachsenenschutzmassnahme für C. zu übernehmen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.