Dort liegt daher auch sein Lebensmittelpunkt und damit sein zuständigkeitsbegründender Wohnsitz unabhängig davon, welchen Status die Einwohnergemeinde U. diesem Aufenthalt zuerkannt hat. Da es sich bei diesem Lebensmittelpunkt um den ersten Aufenthalt seit dem Austritt aus der nur vorübergehenden Platzierung in der Einrichtung in T. und um keinen Wechsel innerhalb der verschiedenen Standorte der Stiftung D. handelt, erscheint der Verweis des Familiengerichts B. auf die Praxis der Beibehaltung der Massnahmenzuständigkeit bei einem Wechsel des Standortes innerhalb der Stiftung D. hier nicht einschlägig, sondern erscheint die Zuständigkeit des Familiengerichts