Damit ist jedoch davon auszugehen, dass der Betroffene am Standort der Stiftung D. in U. und somit im Zuständigkeitsbereich des Familiengerichts B. untergebracht bleiben wird, wohin er auf eigenen Wunsch im Juni 2020 umgezogen ist. Dort liegt daher auch sein Lebensmittelpunkt und damit sein zuständigkeitsbegründender Wohnsitz unabhängig davon, welchen Status die Einwohnergemeinde U. diesem Aufenthalt zuerkannt hat.