Beistandsperson, die bei einem Wechsel der Wohngruppe in einen anderen Bezirk ebenfalls wechseln müsste. Bislang sei daher bei einem Wechsel der Wohngruppe mit Standort im anderen Bezirk keine Übertragung der Massnahme beantragt worden, sondern sei die Massnahme am früheren Wohngruppen-Standort beibehalten worden. Der Gemeinderat U. habe im Übrigen die Begründung eines Hauptwohnsitzes in U. abgewiesen, welche Verfügung unangefochten geblieben sei. -5-