Gegen die Übernahme der Massnahme wird vom Familiengericht B. in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 eingewendet, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre für die Zuständigkeit keine strengen formalistischen Argumente ausschlaggebend seien, sondern das Interesse der hilfsbedürftigen Person nach geeigneter Unterstützung. Würde vorliegend an jeden Wechsel einer Wohngruppe in der gleichen Institution ein Wohnsitzwechsel erfolgen, so würde dies für die betroffenen Gemeinden einen relativ grossen Aufwand bedeuten, der allerdings nicht allzu schwer zu gewichten sei. Wichtiger sei vielmehr die Kontinuität der