BGE 134 V 236 E. 2.1.). «Dauernd» bedeutet in diesem Zusammenhang «bis auf Weiteres» und nicht «für immer» oder «lebenslänglich». Die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus (vgl. CHRISTIAN BRÜCKNER, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, Rz. 316 ff. und Rz. 328). Die Absicht des dauernden Verweilens muss nur im Moment der Begründung des Wohnsitzes bestanden haben. Bei der Bestimmung des selbständigen Wohnsitzes geht es darum, festzustellen, wo eine Person ihre intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen unterhält, d.h. wo sich ihr Lebensmittelpunkt befindet.