neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Nicht massgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (vgl. BGE 133 V 313 E. 3.3). Dies ist lediglich ein Indiz für die Absicht dauernden Verbleibens. Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird und der Aufenthalt auf eine bestimmte Dauer – nach gewissen Lehrmeinungen auf mindestens ein Jahr – angelegt ist (vgl. BGE 143 II 238 E. 2.5.2.; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 5 ff. und N. 23 zu Art. 23 ZGB; BGE 134 V 236 E. 2.1.).