2. 2.1. Als Regel knüpft Art. 442 Abs. 1 ZGB für die Zuständigkeit am zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen volljährigen Person an. So soll im Interesse der Person garantiert werden, dass die Errichtung und die Massnahmeführung mit ihrem Lebensmittelpunkt verbunden sind und den lokalen Gegebenheiten insb. in Bezug auf die subsidiären Hilfssysteme (Sozialdienst, Beratungsstellen, andere Dienstleistungen etc.) Rechnung trägt. Die im Zeitpunkt der Einleitung des Erwachsenenschutzverfahrens vorhandenen Wohnsitzverhältnisse entscheiden darüber, wo die Massnahme errichtet und geführt wird. Der zivilrechtliche Wohnsitz bestimmt sich nach den Regeln von Art. 23 bis 26 ZGB