3. 3.1. Mit Eingabe vom 29. November 2021 stellte das Familiengericht A. bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Kantons Aargau folgendes Gesuch: " 1. Das Familiengericht B. sei für die Weiterführung der Erwachsenenschutzmassnahme für C. als örtlich zuständig zu erklären. 2. Das Familiengericht B. sei zur Übernahme der Massnahme zu verpflichten." 3.2. Das Familiengericht B. beantragte mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 die Abweisung des Übernahmegesuchs. -3- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: