2. 2.1. Mit Eingabe vom 2. September 2020 ersuchte die Beiständin als Folge des Wechsels des Aufenthaltes des Betroffenen um Übertragung der Erwachsenenschutzmassnahme. Die Präsidentin des Familiengerichts A. ersuchte in der Folge mit Schreiben vom 14. September 2020 das Familiengericht B. um Übernahme der Massnahme, da der Betroffene seinen Wohnsitz in dessen Zuständigkeitsbereich verlegt habe. 2.2. Nach einer Korrespondenz zwischen den Instanzen insbesondere über die Begleitung des Betroffenen in der Stiftung D. sowie einen möglichen Wechsel in eine Wohngruppe mit Standort im Bezirk A. nahm die Beiständin mit Bericht vom 6. September 2021 Stellung.