1. Mit Entscheid vom 29. August 2017 errichtete das Familiengericht A. als Erwachsenenschutzbehörde für C., geboren am tt.mm.1966, als Folge der von ihm Ende 2016 erlittenen Hirnblutung eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2017 wurde die Massnahme in eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB abgeändert. Der Betroffene hielt sich zur Zeit der Errichtung der Massnahme im Pflegezentrum E. in T. auf. Nach einer längeren Wartefrist konnte er seinem Wunsch entsprechend ab Juni 2020 in die Stiftung D. in U. eintreten.