{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-01-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2021-86_2022-01-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5788", "Checksum": "bb734c5c68ae607493ddbd19010f99ad"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2021.86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 24.01.2022 XBE.2021.86"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:08:06", "Checksum": "06792ebd1a45054b684afd0f0d267d7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 24.01.2022 XBE.2021.86\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2021.86\n(KEZW.2020.23)\nArt. 8\n\nEntscheid vom 24. Januar 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lienhard, Präsident\nOberrichter Marbet\nOberrichter Lindner\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nGesuchstellerin Bezirksgericht A._____, Familiengericht,\n\nGesuchs- Bezirksgericht B._____, Familiengericht,\ngegnerin\n\nBetroffene C._____,\nPerson\n\nBetreff Klärung der Zuständigkeit\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nMit Entscheid vom 29. August 2017 errichtete das Familiengericht A. als\nErwachsenenschutzbehörde für C., geboren am tt.mm.1966, als Folge der\nvon ihm Ende 2016 erlittenen Hirnblutung eine Vertretungsbeistandschaft\nmit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1\ni.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2017\nwurde die Massnahme in eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394\nAbs. 1 ZGB abgeändert. Der Betroffene hielt sich zur Zeit der Errichtung\nder Massnahme im Pflegezentrum E. in T. auf. Nach einer längeren Wartefrist konnte er seinem Wunsch entsprechend ab Juni 2020 in die Stiftung\nD. in U. eintreten.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 2. September 2020 ersuchte die Beiständin als Folge des\nWechsels des Aufenthaltes des Betroffenen um Übertragung der Erwachsenenschutzmassnahme. Die Präsidentin des Familiengerichts A. ersuchte\nin der Folge mit Schreiben vom 14. September 2020 das Familiengericht\nB. um Übernahme der Massnahme, da der Betroffene seinen Wohnsitz in\ndessen Zuständigkeitsbereich verlegt habe.\n\n2.2.\nNach einer Korrespondenz zwischen den Instanzen insbesondere über die\nBegleitung des Betroffenen in der Stiftung D. sowie einen möglichen Wechsel in eine Wohngruppe mit Standort im Bezirk A. nahm die Beiständin mit\nBericht vom 6. September 2021 Stellung.\n\n3.\n3.1.\nMit Eingabe vom 29. November 2021 stellte das Familiengericht A. bei der\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Kantons Aargau folgendes Gesuch:\n\n\" 1.\nDas Familiengericht B. sei für die Weiterführung der Erwachsenenschutzmassnahme für C. als örtlich zuständig zu erklären.\n\n2.\nDas Familiengericht B. sei zur Übernahme der Massnahme zu verpflichten.\"\n\n3.2.\nDas Familiengericht B. beantragte mit Stellungnahme vom 13. Dezember\n2021 die Abweisung des Übernahmegesuchs.\n-3-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht\nin Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nIm Falle einer auch nach stattgefundenem Meinungsaustausch umstritten\ngebliebenen Zuständigkeit zweier Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörden entscheidet gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB die gerichtliche Beschwerdeinstanz der zuerst befassten Behörde über die Frage der Zuständigkeit.\nIm Kanton Aargau obliegt dieser Entscheid gemäss § 41 EG ZGB i.V.m.\n§ 37 Abs. 3 GOG und Anhang 1 zur Geschäftsordnung des Obergerichts\n(GKA 155.200.3.101) der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\ndes Obergerichts.\n\n1.2.\nIm vorliegenden Fall handelt es sich um einen innerkantonalen Zuständigkeitskonflikt. Das Familiengericht A. war im Verhältnis zum Familiengericht\nB. als erste Behörde mit dem Fall befasst, weshalb der Antrag zu Recht\nvon diesem eingereicht worden ist und die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz darüber zu entscheiden hat.\n\n2.\n2.1.\nAls Regel knüpft Art. 442 Abs. 1 ZGB für die Zuständigkeit am zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen volljährigen Person an. So soll im Interesse\nder Person garantiert werden, dass die Errichtung und die Massnahmeführung mit ihrem Lebensmittelpunkt verbunden sind und den lokalen Gegebenheiten insb. in Bezug auf die subsidiären Hilfssysteme (Sozialdienst,\nBeratungsstellen, andere Dienstleistungen etc.) Rechnung trägt. Die im\nZeitpunkt der Einleitung des Erwachsenenschutzverfahrens vorhandenen\nWohnsitzverhältnisse entscheiden darüber, wo die Massnahme errichtet\nund geführt wird. Der zivilrechtliche Wohnsitz bestimmt sich nach den Regeln von Art. 23 bis 26 ZGB (URS VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 3 zu Art. 442 ZGB). Wechselt eine Person,\nfür die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen\nGründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB).\n\n2.2.\nDer Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der\nAbsicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Der einmal\nbegründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines\n-4-\n\n"}